|
|
Satzung der Bielschowsky-Gesellschaft für Schielforschung und Neuroophthalmologie e. V.
Präambel
Soweit in dieser Satzung von Vorsitzendem, Schriftführer,
Tagungspräsident etc. gesprochen wird, steht die jeweilige
Formulierung auch für Vorsitzende, Schriftführerin,
Tagungspräsidentin etc.. Auf die Aufnahme dieser Formulierungen
in den Text ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet
worden.
§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Bielschowsky-Gesellschaft für Schielforschung und
Neuroophthalmologie e. V. ist eine Vereinigung von Personen,
die sich wissenschaftlich oder praktisch mit Strabismologie
und Neuroophthalmologie beschäftigen.
- Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche und praktische
Tätigkeit auf dem Gebiet der Strabismologie und der Neuroophthalmologie
durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer
Erfahrungen und durch Anregung wissenschaftlicher Arbeiten.
Sie pflegt die Fortbildung.
- Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich
- die Veranstaltung von Tagungen,
- die Veröffentlichung der bei diesen Tagungen
gehaltenen Vorträge in Tagungsberichten.
- die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen
Fachgesellschaften ähnlicher Zielsetzung (insbesondere
Strabismologie, Neuroophthalmologie und Pädiatrische
Ophthalmologie),
- die Pflege persönlicher und fachlicher Beziehungen
der Mitglieder untereinander,
- die Förderung von Forschungsaufgaben.
- Verankerung und Förderung der Aus- und Weiterbildung
auf den Gebieten Strabismologie und Neuroophthalmologie
in der Facharztweiterbildung und -fortbildung für
Ophthalmologie
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Gesellschaft dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der
Gesellschaft erhalten keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen
aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die
den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Vermögen wird nicht gebildet.
§3 Mitgliedschaft
- Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer wissenschaftlich oder
praktisch auf dem Gebiet der Strabismologie und der Neuroophthalmologie
tätig ist oder ein besonderes wissenschaftliches oder
praktisches Interesse daran hat. Bewerber richten einen formlosen
Aufnahmeantrag an den Schriftführer. Dabei sollen zwei
ordentliche Mitglieder als Bürgen benannt werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um diese Gesellschaft
oder um ihre Ziele besonders verdient gemacht hat. Über
die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung
auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder
sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich
spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres
an den Schriftführer zu erklären ist.
- durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluß
des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit
der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt.
- durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung
zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder
- bei einem Arzt - durch Entzug der Approbation.
- durch den Tod.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung
ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln
der Gesellschaft.
§4 Beitrag
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für
das der Versammlung folgende Geschäftsjahr festgelegt.
- Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis
zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag
bei der Aufnahme zu entrichten.
- Ordentliche Mitglieder können nach übertritt in
den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere
Mitglieder auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von
der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.
§5 Organe der Gesellschaft, Beschlußfassung, Niederschrift
- Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- der Vorstand
- Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung
nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten
Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
- Bei der Wahl des Vorstands ist schriftlich abzustimmen. Schriftliche
Abstimmung in einem Organ erfolgt auch dann, wenn zwei seiner
Mitglieder dies verlangen. In allen anderen Fällen erfolgen
Abstimmungen durch Handaufheben. Stimmenübertragung ist
ausgeschlossen.
- Über jede Sitzung eines Organs wird vom Schriftführer
eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter
der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter
Form zugänglich gemacht.
§6 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der
Gesellschaft mit vollem Stimmrecht an.
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich
statt.
- Der Vorsitzende der Gesellschaft, bei seiner Verhinderung
der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen
vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. Anträge auf Satzungsänderung
sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Vorsitzende
der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden
verlangt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
- Der Vorsitzende der Gesellschaft und der Schriftführer
berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- die Wahl des Vorstands der Gesellschaft,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung
der Beiträge,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung der Gesellschaft.
- Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlußfassung
über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
zwei Kassenprüfer ein, welche die Jahresrechnung prüfen
und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten.
Keiner der Prüfer darf Mitglied des Vorstands sein.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden der Gesellschaft
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Vorsitzenden des Beirats (beratende Funktion)
- einem weiteren Vorstandsmitglied
- dem Schriftführer der Gesellschaft, der zugleich
die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnimmt.
Der Vorsitzende der Gesellschaft kann vom stellvertretenden Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung auch vom Schriftführer, vertreten
werden.
- Die Vorstandsmitglieder nach §7 (1) (a), (b), (c), (d)
und (e) werden von der Mitgliederversammlung in getrennten
Wahlgängen auf vier Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied
bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Einmalige
Wiederwahl in dasselbe Amt ist zulässig.
- Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds Stimmengleichheit,
wird die Wahl für dieses Amt wiederholt. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Gesellschaft
zu ziehende Los.
- Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft
und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zuständig, soweit von dieser Satzung
nicht anderes bestimmt wird. Die Gesellschaft wird gerichtlich und
außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten
- Der Vorsitzende der Gesellschaft beruft nach Bedarf Sitzungen
des Vorstands unter Angabe der Beratungspunkte mindestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.
§8 Beirat
- Diejenigen Mitglieder der Gesellschaft, die sich in leitender
Funktion an Hochschulkliniken oder anderen wissenschaftlichen
Einrichtungen, die sich überwiegend mit Strabismologie
und/oder Neuroophthalmologie wissenschaftlich oder praktisch
beschäftigen, können vom Vorstand in einen ständigen
Beirat berufen werden. Die Berufung ist unzulässig, wenn
ihr ein Viertel der Beiratsmitglieder widerspricht.
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat zusätzlich
andere Mitglieder der Gesellschaft in den Beirat berufen.
§8 (1) Satz 2 gilt entsprechend.
- Der Beirat berät den Vorstand in allen organisatorischen
und wissenschaftlichen Fragen.
- Zum Vorsitzenden des Beirats wird ein Beiratsmitglied vom
Beirat auf vier Jahre gewählt. Der Beiratsvorsitzende
leitet die Sitzungen des Beirats und beruft diesen nach Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung
mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Er ist
beratendes Mitglied im Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme
an den Beiratssitzungen teilzunehmen.
§9 Tagungspräsident, Programmkommission
- Der Tagungspräsident soll vom Vorstand jeweils 2 Jahre
vor der Tagung auf Vorschlag des Vorsitzenden der Gesellschaft
gewählt. Jedes Mitglied in leitender Position kann sich
auch selbst als Tagungspräsident bewerben.
- Die Programmkommission besteht aus dem Vorsitzenden der Gesellschaft,
dem Vorsitzenden des Beirates, dem Tagungs-präsidenten
sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand in
Absprache mit dem Tagungspräsidenten benannt werden können.
§10 Änderung der Satzung
- Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Der Beschluss über Satzungsänderungen
setzt voraus, dass die Abänderungsanträge den Mitgliedern
mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt
worden sind.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
- Für die Auflösung der Gesellschaft ist erforderlich,
dass wenigstens ein Drittel der Mitglieder an der Mitgliederversammlung
teilnehmen. Die Auflösung setzt voraus, dass diese Absicht
den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
mitgeteilt worden ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall der bisherigen Zwecke werden ihre Mittel zur Abdeckung
ihrer Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird
der gemeinnützigen Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft
Heidelberg e.V. mit der Auflage überwiesen, ihn ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 11.07.2004
in München beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
|