Satzung der Gesellschaft

Präambel

Soweit in dieser Satzung von Vorsitzendem, Schriftführer, Tagungspräsident etc. gesprochen wird, steht die jeweilige Formulierung auch für die Vorsitzende, Schriftführerin, Tagungspräsidentin etc. Auf die Aufnahme dieser Formulierungen in den Text ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit verzichtet worden.

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft für Strabologie, Neuroophthalmologie und Kinderophthalmologie (GSNK) e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit Strabologie, Neuroophthalmologie oder Kinderophthalmologie beschäftigen.
  2. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche und praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Strabologie, der Neuroophthalmologie und der Kinderophthalmologie durch Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen und durch Anregung wissenschaftlicher Arbeiten. Sie pflegt die Fortbildung.
  2. Der Erfüllung dieser Zwecke dienen vornehmlich
    • a. die Veranstaltung von Tagungen,
    • b. die Veröffentlichung der bei diesen Tagungen gehaltenen Vorträge in Tagungsberichten, die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachgesellschaften ähnlicher Zielsetzung (insbesondere Strabologie, Neuroophthalmologie und Kinderophthalmologie),
    • c. die Pflege persönlicher und fachlicher Beziehungen der Mitglieder untereinander und
    • die Förderung von Forschungsaufgaben für Verankerung und Förderung der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten Strabologie, Neuroophthalmologie und Kinderophthalmologie in der Facharztweiterbildung und -fortbildung für Ophthalmologie.
  3. Die Gesellschaft ist gemeinnützig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse und sonstige Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder 2 erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine dem Satzungszweck widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es wird keine Person durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vermögen wird nicht gebildet.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Strabologie, Neuroophthalmologie oder Kinderophthalmologie tätig ist oder ein besonderes wissenschaftliches oder praktisches Interesse daran hat. Bewerber richten einen formlosen Aufnahmeantrag an den Schriftführer. Dabei sollen zwei Mitglieder als Bürgen benannt werden oder ein Lebenslauf beigefügt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um diese Gesellschaft oder um ihre Ziele besonders verdient gemacht hat. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind nicht zu Beitragszahlungen verpflichtet.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • a. durch Kündigung des Mitglieds, die schriftlich spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres an den Schriftführer zu erklären ist,
    • b. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt,
    • c. durch rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder -bei einem Arzt -durch Entzug der Approbation,
    • d. durch den Tod oder
    • e. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn ein ordentliches, von der Beitragspflicht befreites Mitglied nicht (mehr) erreichbar ist. Die Streichung kann auf einfachen Antrag beim Schriftführer rückgängig gemacht werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder auf andere Leistungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

§4 Beitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das der Versammlung folgende Geschäftsjahr festgelegt.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten.
  3. Ordentliche Mitglieder können nach Übertritt in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände können auch andere Mitglieder auf Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht auf Zeit befreit werden.

§5 Organe der Gesellschaft, Beschlußfassung, Niederschrift

  1. Organe der Gesellschaft sind
    • a. die Mitgliederversammlung
    • b. der Beirat und
    • c. der Vorstand
  2. Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch bei der zweiten Abstimmung keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Bei der Wahl des Vorstands ist schriftlich abzustimmen. Schriftliche Abstimmung in einem Organ erfolgt auch dann, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. In allen anderen Fällen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben. Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
  4. Über jede Sitzung eines Organs wird vom Schriftführer eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird vom Leiter der Sitzung gegengezeichnet und allen Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
  3. Der Vorsitzende der Gesellschaft, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich ein. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Vorsitzende der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort (Online-Mitgliederversammlung) teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Der Vorstand kann zur Durchführung der Online- Mitgliederversammlung eine „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ 4 beschließen. Die jeweils aktuelle Fassung der „Geschäftsordnung für Online- Mitgliederversammlungen“ wird mit der Veröffentlichung auf der Vereinshomepage für alle Mitglieder verbindlich.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorsitzenden verlangt.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Der Vorsitzende der Gesellschaft und der Schriftführer berichten der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    • a. die Wahl des Vorstands der Gesellschaft,
    • b. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
    • c. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Beiträge,
    • d. die Änderung der Satzung und
    • e. die Auflösung der Gesellschaft.
  9. Die Mitgliederversammlung setzt zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes zwei Kassenprüfer ein, welche die Jahresrechnung prüfen und der Mitgliederversammlung über die Prüfung berichten. Keiner der Prüfer darf Mitglied des Vorstands sein.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a. dem Vorsitzenden der Gesellschaft,
    • b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c. dem Vorsitzenden des Beirats,
    • d. einem weiteren Vorstandsmitglied und
    • e. dem Schriftführer der Gesellschaft, der zugleich die Aufgaben des Schatzmeisters wahrnimmt.
    Der Vorsitzende der Gesellschaft kann vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auch vom Schriftführer, vertreten werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder nach §7 (1) (a), (b), (d) und (e) werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen auf vier Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Einmalige Wiederwahl in dasselbe Amt ist zulässig.
  3. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds Stimmengleichheit, wird die Wahl für dieses Amt wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Gesellschaft zu ziehende Los.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet deren Mittel. Er ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit von dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  5. Der Vorsitzende der Gesellschaft beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstands unter Angabe der Beratungspunkte mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein.

§8 Beirat

  1. Diejenigen Mitglieder der Gesellschaft, die sich in leitender Funktion an Hochschulkliniken oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die sich überwiegend mit Strabologie, Neuroophthalmologie oder Kinderophthalmologie wissenschaftlich oder praktisch beschäftigen, können vom Vorstand in einen ständigen Beirat berufen werden. Die Berufung ist unzulässig, wenn ihr ein Viertel der Beiratsmitglieder widerspricht.
  2. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Beirat zusätzlich andere Mitglieder der Gesellschaft in den Beirat berufen. §8 (1) Satz 2 gilt entsprechend.
  3. Der Beirat berät den Vorstand in allen organisatorischen und wissenschaftlichen Fragen.
  4. Zum Vorsitzenden des Beirats wird ein Beiratsmitglied vom Beirat auf vier Jahre gewählt. Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats und beruft diesen nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Die Sitzung kann auch online stattfinden. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teilzunehmen.

§9 Tagungspräsident, Programmkommission

  1. Der Tagungspräsident soll vom Vorstand jeweils 2 Jahre vor der Tagung auf Vorschlag des Vorsitzenden der Gesellschaft gewählt werden. Jedes Mitglied in leitender Position kann sich auch selbst als Tagungspräsident bewerben.
  2. Die Programmkommission besteht aus dem Vorsitzenden der Gesellschaft, dem Vorsitzenden des Beirates, dem Tagungspräsidenten sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand in Absprache mit dem Tagungspräsidenten benannt werden können.

§10 Änderung der Satzung

  1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über Satzungsänderungen setzt voraus, dass die Abänderungsanträge den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

  1. Für die Auflösung der Gesellschaft ist erforderlich, dass wenigstens ein Drittel der Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Auflösung setzt voraus, dass diese Absicht den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke werden ihre Mittel zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird der gemeinnützigen Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft e.V. mit der Auflage überwiesen, ihn ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Datenschutz

  1. Die Gesellschaft für Strabologie, Neuroophthalmologie und Kinderophthalmologie erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ihrer Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Mitgliederdaten:
    • Name und Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Telefonnummer(n)
    • E-Mail-Adresse(n)
    • Adressdaten Arbeitgeber
    • Bankverbindung
  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigungslöschung oder Sperrung seiner Daten.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, der Verarbeitung (Speicherung, Änderung, Übermittlung) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung ist nur erlaubt, sofern aus gesetzlichen Gründen eine Verpflichtung besteht oder das Mitglied eingewilligt hat. Ein Datenverkauf oder eine unentgeltliche Weitergabe ist nicht statthaft.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 18.03.2023 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 18.03.2023